SATZUNG des WIRTSCHAFTSCLUBS HERFORD – BAD SALZUFLEN e. V.
Satzung vom 29.07.2003 eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Herford, VR-Nr. zuletzt geändert am 29.07.2003
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der am 29.07.2003 gegründete Verein trägt den Namen „Wirtschaftsclub Herford – Bad Salzuflen e. V.“ (nachfolgend „Verein“) und soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Sitz des Vereins ist Herford.
§ 2 Zweck, Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des gegenseitigen Kennenlernens der Wirtschaftsstandorte Herford und Bad Salzuflen. Die Mitglieder des Vereins sollen ihre Unternehmen bzw. Berufsbilder gegenseitig vorstellen und an gemeinsamen Veranstaltungen verschiedener Art (Vorträgen, Exkursionen, Gesellschaften etc.) teil-nehmen können.
(2) Der Verein ist weder politisch tätig noch eine Interessenvertretung der Wirtschaft.
(3) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele oder Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember).
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche, voll geschäftsfähige Personen werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Verein zu richten. Die Aufnahme wird durch Bestätigung vom Vorstand gewährt, wenn der Antragende als selbständiger Unternehmer, Freiberufler oder leitender Angestellter in Herford oder Bad Salzuflen tätig ist. Die Aufnahme von Personen aus anderen Or-ten ist möglich.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als ver-einsschädigend kann auch angesehen werden, wenn das Mitglied seit mehr als einem Jahr mit seiner Bei-tragszahlung im Rückstand ist. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Seine Entscheidung kann von dem be-troffenen Mitglied auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung angegriffen werden.
Entsprechendes gilt, wenn der Vorstand die Aufnahme eines potentiellen Mitglieds verweigert.
(5) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zum Jahresende zu erklären.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Anträge auf der Mitglie-derversammlung zu stellen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und seinen Zweck – auch in der Öffentlichkeit – zu unterstüt-zen und die Satzung zu beachten.
(3) Beitragsverpflichtete Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag fristgemäß und vollständig zu bezahlen.
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§ 6 Beiträge, Beitragsverwendung
(1) Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Beitrages verpflichtet.
(2) Der Jahresbeitrag beträgt zur Zeit 200,00 €. Der Beitrag ist auf ein Konto des Vereins, welches vom Vor-stand eröffnet und verwaltet wird, einzuzahlen.
(3) Ehegatten oder Lebenspartner von zahlenden Mitgliedern können ohne Beitragspflicht dem Verein beitreten und dessen Veranstaltungen besuchen.
(4) Der Beitrag ist bei Eintritt, in den Folgejahren jeweils zum 1. Januar fällig.
(5) Der erste Beitrag ermäßigt sich auf 100,00 €, wenn der Vereinsbeitritt erst in der zweiten Jahreshälfte (zwi-schen dem 01.07. und dem 31.12.) erfolgt.
(6) Bereits entrichtete Beiträge können nicht zurückgefordert werden.
(7) Die Beiträge werden primär für die allgemeine Verwaltung (Anmeldung in das Vereinsregister, Büromateri-alien, Einladungen etc.) und die Vergütung von externen Referenten verwendet. Die Verwendung über-schüssiger Beiträge unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes, der darüber in der Mitglieder-versammlung Rechenschaft ablegt. Der Vorstand hat bei seinen Entscheidungen ausschließlich das Wohl des Vereins zu beachten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Sie muss unverzüglich unter Wahrung der Frist nach Satz 1 einberufen werden, wenn es von mindestens zehn Prozent der Mitglieder mit schriftlicher Begründung verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie ord-nungsgemäß geladen wurde.
(3) Jedes Mitglied, das den Jahresbeitrag zahlt, besitzt grundsätzlich ein nicht übertragbares Stimmrecht. Das Stimmrecht ist jedoch auf den Ehegatten/Lebenspartner, der ebenfalls Mitglied ist, übertragbar.
Mitglieder, die aufgrund von § 6 (3) die beitragsfreie Mitgliedschaft erworben haben, haben kein Stimm-recht.
(4) Leiter der Mitgliederversammlung ist grundsätzlich der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Leiter.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über
- die Feststellung des Jahresabschlusses,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Wahl des Kassenprüfers,
- die Wahl der Vorstandsmitglieder (alle zwei Jahre),
- Anträge, die mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden,
sowie mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen über
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins,
- Anträge nach § 4 (4).
(6) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Ver-sammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
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§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
1. dem Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht ausgeschlossen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit. Angemes-sene Auslagen und Aufwendungen werden aus Vereinsmitteln ersetzt.
(5) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er organisiert die Veranstaltungen im Sinne des § 2 dieser Satzung und entscheidet in diesem Zusam-menhang über die Verwendung der finanziellen Mittel. Für die Veranstaltungsorganisation darf er ande-re Vereinsmitglieder mit speziellen Aufgaben betrauen.
- Er beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Er bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie ein und führt deren Beschlüsse durch.
- Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Arbeit des Vereins vor.
(6) Seine Entscheidungen trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Die laufenden Vereins-geschäfte führt jedes Vorstandsmitglied allein nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Halbjahr unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche ein. Er muss den Vorstand unverzüglich einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei einem Vor-stand, der aus nur drei Mitgliedern besteht, müssen mindestens zwei Mitglieder anwesend sein.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand erneut zu laden.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der die Einnahmen und Ausgaben des Vereins überprüft. Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Mittelverteilung obliegt ihm nicht.
(2) Er hat das Recht, die Bücher, welche vom Schatzmeister zu führen sind, jederzeit einzusehen. Der Vorstand hat auf Verlangen dem Kassenprüfer gegenüber Rechenschaft über die Verwendung der finanziellen Mittel abzulegen.
(3) Der Kassenprüfer wird jeweils für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Er arbeitet ehrenamtlich und er-hält keine Vergütung. Ihm entstandene angemessene Aufwendungen werden aus den Vereinsmitteln ersetzt.
(4) Der Kassenprüfer berichtet auf der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Ordnungsgemäßheit der Verteilung der Mittel.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, wenn sie zuvor ausdrücklich als Tagesordnungspunkt auf der Einladung bekanntgegeben worden ist.
(2) Das Vereinsvermögen fällt nach Abzug aller Verbindlichkeiten einer gemeinnützigen Organisation zu. Die Auswahl der Organisation obliegt der Mitgliederversammlung, die die Auswahl mit einfacher Mehrheit trifft.
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